Da das Volksbegehren beendet ist, haben wir das Spendenkonto für den Verein geschlossen.
Die rechtlichen Vorgaben sind folgende:
- Es wurden 3000 Unterschriften stimmberechtigter Bürger gesammelt, die damit einen Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens stellen.
- Diese Unterschriften wurden allen Wahlämtern in den Heimatkommunen vorgelegt, die das Wahlrecht der Unterzeichner bestätigt haben.
- Die bestätigten Unterschriften wurden dem Landeswahlleiter mit dem Antrag auf ein Volksbegehren eingereicht.
- Als Termin für den Start des Volksbegehrens hat der Landeswahlleiter den 5. Januar angesetzt.
- Wir müssen an alle 396 Städte und Gemeinden Unterschriftenlisten schicken.
- Die Gemeinden und Städte müssen die Listen vom 2. Februar bis zum 7. Juni auf einem Amt zur Unterschrift auslegen.
- Wir dürfen ab dem 5. Januar während der Zeit von 12 Monaten überall Unterschriften sammeln. Diese müssen spätestens am 4. Januar 2018 von den Wahlämtern bestätigt sein.
Wahlberechtigt sind nur Deutsche, die in NRW ihren Hauptwohnsitz haben. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
13. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes NRW
Artikel 1:
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 in der Fassung vom 13. November 2012 wird wie folgt geändert:
- Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Pflichtunterricht für die Schülerinnen und Schüler beträgt in der Sekundarstufe I maximal 180 Jahreswochenstunden."
- § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II)."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Außerdem werden am Gymnasium nach der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss und nach Klasse 10 nach Maßgabe der Ausbildungs und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben." - § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Pflichtunterricht für die Schülerinnen und Schüler beträgt in der Sekundarstufe II maximal 90 Jahreswochenstunden."
Artikel 2:
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Es ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2017/2018 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden; auf die übrigen Schuljahrgänge ist insoweit das bis zum 31. Juli 2017 geltende Recht weiter anzuwenden.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.05.2016 in Bochum.
Präambel
Die Arbeit von Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V. basiert auf der Überzeugung, dass die Schule im Leben von Kindern und Jugendlichen nicht einen alles dominierenden Platz einnehmen darf. Ebenso streben wir die Verbesserung der Lernbedingungen und die Wiederherstellung der Bildungsqualität an. Deshalb setzt sich Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V. dafür ein, dass in Nordrhein-Westfalen die sogenannte Schulzeitverkürzung (G8) am Gymnasium rückgängig gemacht wird und gebundene Ganztagsschulen nicht die einzige Schuloption für Kinder sein dürfen.
In diesem Sinne gibt sich Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V. folgende Satzung:
Als kurze Hintergrundinformation haben wir die Folgen des Turbo-Abiturs auf einem Blatt zusammengefasst.
Infoblatt Turbo-Abitur [PDF; 73 kB]