Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.05.2016 in Bochum.

Präambel

Die Arbeit von Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V. basiert auf der Überzeugung, dass die Schule im Leben von Kindern und Jugendlichen nicht einen alles dominierenden Platz einnehmen darf. Ebenso streben wir die Verbesserung der Lernbedingungen und die Wiederherstellung der Bildungsqualität an. Deshalb setzt sich Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V. dafür ein, dass in Nordrhein-Westfalen die sogenannte Schulzeitverkürzung (G8) am Gymnasium rückgängig gemacht wird und gebundene Ganztagsschulen nicht die einzige Schuloption für Kinder sein dürfen.

In diesem Sinne gibt sich Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Mehr Zeit für Kindheit und Jugend e. V."

(2) Er hat seinen Sitz in Siegen und ist unter der Nummer 6422 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist es, für alle Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit zu schaffen, mehr Zeit außerhalb der Schule zu haben, um ihr Leben eigenständig und gemeinsam mit ihren Eltern zu gestalten. Dazu setzt sich der Verein für die Wiedereinführung des 9-jährigen Gymnasiums in Nordrhein-Westfalen als Regelschule und für das Recht auf Halbtagsbeschulung für alle Kinder in Nordrhein-Westfalen ein.

(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a) Information der Öffentlichkeit
b) Sammlung von Unterschriften
c) Organisation von direkt-demokratischen Beteiligungsverfahren
d) Information und Beratung von Politikern und politischen Gremien

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung – auch per Email - gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Beschlussfassung über den Jahresabschlussd) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr, mindestens aber alle 3 Jahre.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand kann Beschlussfassungen auch in elektronischer Form vornehmen.

(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gesellschaft für Bildung und Wissen e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

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